Richtlinie 94/27/EG

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Richtlinie 94/27/EG

Titel: Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Nickelrichtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Verbraucherschutzrecht, Umweltrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 100a und 189b
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 30. Juni 1994
Veröffentlichungsdatum: 22. Juli 1994
Inkrafttreten: 11. August 1994
In nationales Recht
umzusetzen bis:
20. Januar 2000
Umgesetzt durch: Deutschland Deutschland:[1]
  • Siebte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung[2]

Osterreich Österreich:[1]

  • Nickelverordnung[3]
Ersetzt durch: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Außerkrafttreten: 31. Mai 2009
Fundstelle: ABl. L, Nr. 188, 22. Juli 1994, S. 1–2
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 94/27/EG, auch kurz Nickelrichtlinie oder Nickeldirektive, war eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und der Rates zur Begrenzung der Verwendung von Nickel und anderen gefährlichen Stoffen in bestimmten Gegenständen, die unmittelbar und länger mit der menschlichen Haut in Berührung kommen.[4] Sie änderte die Richtlinie 76/769/EWG, die später durch die heute geltende REACH-Verordnung ersetzt wurde.

Inkrafttreten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Beschluss durch das Europäische Parlament trat die Nickelrichtlinie am 11. August 1994 in Kraft. Für den Europäischen Wirtschaftsraum wurde die Nickelrichtlinie 1995 übernommen.[5]

Grund[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Maßgeblicher Anstoß für die Nickelrichtlinie war die zunehmende Verbreitung einer Nickelallergie in Form eines allergischen Kontaktekzems, ausgelöst durch die Verwendung von Nickel in Modeschmuck, Piercings oder Uhrenarmbändern sowie Knöpfen und Reißverschlüssen an Kleidungsstücken.[6] Diese Problematik sollte durch einen Grenzwert von 0,5 μg/cm²/Woche, der in der Richtlinie festgeschrieben ist, eingedämmt werden.[7]

Umsetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die europäische Nickelrichtlinie wurde mit einer Anpassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in deutsches Recht umgesetzt.[1][2][8][9] Für Österreich erfolgte die Umsetzung mit der Nickelverordnung.[1][3]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b c d Richtlinie 94/27/EG : Nationale Umsetzung
  2. a b BGBl. 2000 I S. 849
  3. a b BGBl. II Nr. 204/2000
  4. Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
  5. Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/95 vom 27. Januar 1995 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 47, 2. März 1995, S. 27.
  6. Silvia von der Weiden: Auslöser der Nickelallergie ist gefunden. In: Die Welt. 21. August 2010 (welt.de).
  7. Gesetzgebung. In: Nickelfrei.de – Das Informationsportal für Nickelallergiker. Abgerufen am 12. Mai 2017.
  8. Text der Bedarfsgegenständeverordnung; noch (Stand Jan. 2020) gültige Grenzwerte für die Nickellässigkeit in § 6 Nr. 4 und Anlage 5a zur BedGgstV
  9. Rechtsanwalt Misselhorn: Info zur Abmahnung "nickelfrei". Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 27. Oktober 2016; abgerufen am 12. Mai 2017.