Steuermarke „Notopfer Berlin“

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Drei Notopfermarken

Notopfer Berlin war eine Zusatzabgabe zur Einkommensteuer und eine Steuermarke, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom Absender einer Postsendung in der Zeit vom 1. Dezember 1948 bis zum 31. März 1956,[1] zusätzlich zum normalen Postporto von einigen Ausnahmen abgesehen, verwendet werden musste.

Die Steuermarke über 2 Pfennig wurde von der Post und später Deutschen Bundespost verkauft. Die Steuer beruhte zunächst auf dem vom Wirtschaftsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassenen Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“ im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 8. November 1948,[2] das später mehrfach neu gefasst wurde. Es wurde durch das Berlinhilfegesetz ersetzt.

Während der Berlin-Blockade und der Luftbrücke (26. Juni 1948 bis 11. Mai 1949) verabschiedete der Wirtschaftsrat für die Bizone am 8. November 1948 das „Gesetz zur Erhebung einer Abgabe ‚Notopfer Berlin‘ im Vereinigten Wirtschaftsgebiet“. Danach musste – neben zusätzlichen Abgaben herkömmlicher Art[3] – auf die meisten innerdeutschen Postsendungen (außer von und nach West-Berlin und auch nicht in die Sowjetische Besatzungszone bzw. später in die DDR) zusätzlich zum normalen Porto (damals 20 Pfennig für einen Standardbrief und 10 Pfennig für eine Postkarte) eine Steuermarke, das sogenannte „Notopfer“, geklebt werden. Diese zwei Pfennig sollten der durch die Berlin-Blockade in wirtschaftliche Not geratenen West-Berliner Bevölkerung zugutekommen.

Verwendungsgebiet

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Die Notopfermarke war in den Gebieten der amerikanischen und britischen Zone (sogenannte Bizone) seit dem 1. Dezember 1948 zu verwenden, während in den verschiedenen Teilen der französischen Zone unterschiedliche Regelungen der Benutzung galten:

Die Erhebungszeiträume für die Abgabe auf Postsendungen, die zuerst auf die Monate Dezember 1948 bis Februar 1949 begrenzt waren, sind wiederholt verlängert worden. Das Gesetz vom 29. Dezember 1949[7] dehnte die Erhebung der Abgabe auf das ganze Bundesgebiet aus und war ab dem 1. Januar 1950 in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig. Weitere Änderungen ergaben sich nach dem Gesetz vom 28. März 1953[8] bis Ende Dezember 1954.

Zusatzstempel: „Steuermarke fehlt!“ Die Ortspostkarte zu 8 Pfennig wurde um 2 Pfennig zu einer Fernpostkarte aufgewertet, siehe Nachbarortsverkehr.

Die abgabepflichtigen Sendungen waren mit einer Steuermarke von 2 Pfennig zu versehen. Die Abgabe war eine Steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung. Die Abgabepflicht konnte nicht durch Aufkleben von Postwertzeichen auf die abgabepflichtige Sendung erfüllt werden (siehe Abbildung mit der fehlenden Steuermarke). Abgabepflichtige Sendungen, die mit einer Steuermarke nicht versehen waren, wurden von der Post nicht befördert. Eine Erstattung der Abgabe auf Postsendungen war ausgeschlossen.[9]

Bei den durch Absender- oder Postfreistempler freigestempelten Sendungen sowie bei Paketen und Päckchen von Selbstbuchern, die am Einziehungsverfahren teilnahmen, konnte die Abgabe auch beim Postamt bar entrichtet oder nach Vereinbarung durch Post- oder Bankscheck oder durch Abbuchen vom Postscheckkonto beglichen werden. In diesem Falle waren die abgabenfreien Sendungen getrennt von den abgabepflichtigen einzuliefern.

Nach der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin“ vom 10. März 1952[10] wurde die Abgabe auf folgende Postsendungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhoben:

  1. Briefe
  2. Postkarten
  3. Geschäftspapiere
  4. Warenproben
  5. Mischsendungen
  6. Päckchen
  7. Pakete (Postgüter)
  8. Bahnhofsbriefe
  9. Bahnhofszeitungen
Ab Ende Januar 1949 wurde die Notopfermarke, wenn sie in der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR auf Sendungen entdeckt wurde, beanstandet (siehe Postkrieg). Hier wurde der Stempel: „Marke unzulässig – zurück“ verwendet.

Von der Abgabe ausgenommen waren:

Die Steuermarken wurden in der Größe 12,75 mm × 21,48 mm (halbe Größe I der Postwertzeichen zu 21,48 mm × 25,5 mm) herausgegeben. Die Marken wurden auf Ersuchen der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets durch Vermittlung der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets hergestellt und durch die Postdienststellen vertrieben. Sie zeigen auf dunkelblauem Grund die Angaben Notopfer, darunter 2 Berlin in negativer Antiquaschrift. Auf einem unteren weißen Randstreifen ist das Wort Steuermarke in blauer Antiquaschrift abgedruckt. Die Markenbogen zu 200 Stück wurden wegen der Eilbedürftigkeit anfangs nicht perforiert, sodass diese Marken mit der Schere vom Bogen abgeschnitten werden mussten, später (ab Anfang 1950) wurden sie perforiert geliefert (Briefmarkentrennung).[11] Schätzungsweise wurden in den acht Jahren 20,7 Milliarden Stück gedruckt.[12][13]

Die Steuermarke Notopfer Berlin wurde durch die Deutsche Bundespost verkauft, diese erhielt 2,25 % des Erlöses als Vergütung für ihre Leistung. Nach Einbehaltung der Vergütung wurde der Erlös an das Bundesfinanzministerium abgeführt. Der Umsatz betrug in Millionen DM:

Jahr Umsatz in Mio. DM Heutiger Wert in Mio. Euro Einzugsgebiet mit Zeitraum
1948 20,6 62,7 Bizone, ab 1. Dezember 1948
1949 49,0 150,7
  • Bizone
  • Rheinland-Pfalz (1. Februar bis 31. März 1949 und ab 1. Juli 1949 bis Ende)
  • Baden (1. und 2. Juli 1949 und dann ab 17. Juli 1949 bis Ende)
  • Württemberg-Hohenzollern (10. Januar 1949 bis Ende Mai 1949. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1949 mussten aufgrund des Württemberger Gesetzes vom 24. Juni 1949 die sogenannte Wohnungsbauabgabe-Marke verwendet werden. Der Verkauf endete bereits am 29. Dezember, seitdem galt wieder die normale Notopfermarke für Berlin.)
1950 50,5 165,9 komplettes Bundesgebiet ab 1. Januar 1950
1951 52,4 160 komplettes Bundesgebiet
1952 ? komplettes Bundesgebiet
1953 ? komplettes Bundesgebiet
1954 ? komplettes Bundesgebiet
1955 ? komplettes Bundesgebiet
1956 ? komplettes Bundesgebiet bis zur Einstellung 31. März 1956
Erlöse gesamt 413,8 1.203 Insgesamt wurden 413,8 Millionen DM Erlöse erzielt.[13]

Bewertung in der Philatelie

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Briefmarkensammler unterscheiden die verschiedenen Versionen der Marken, die sich durch unterschiedliche Wasserzeichen, Zähnungen und kleine Abweichungen in der Typographie unterscheiden.

Der Michel-Katalog unterscheidet die Notopfermarken in acht Hauptnummern (Michel-Nummern). Die Marke wurde mit sieben verschiedenen Wasserzeichen und mehreren unterschiedlichen Zähnungen und Farben (von blau bis schwarzblau) hergestellt. Weiterhin wurden die Buchstaben „R“ (flacher oder steiler Abstrich) und „N“ (spitzes oder stumpfes N) in mehreren Varianten gedruckt. Der Sammlerwert dieser Marke liegt laut Michel-Katalog je nach Druckvariante zwischen einigen Cent und mehreren tausend Euro.

  • Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen (Hrsg.)
    • Handwörterbuch des Postwesens.
      • 2. völlig umgearbeitete Auflage. Frankfurt am Main 1953, S. 283 (Fremde Wertzeichen: e) Steuermarken „Notopfer Berlin“) und S. 456.
      • 1. Nachtrag zur 2. Auflage. 1956, S. 51 und 79.
      • 3. völlig neu bearbeitete Auflage. 1. Band A–F. Berlin 1971, S. 731 (Fremde Wertzeichen: 6. Steuermarken „Notopfer Berlin“).
  • Michel-Katalog; Schwaneberger, München:
  • Friedrich Harlos / Peter Harlos: Die Notopfer- und Wohnungsbaumarken 1948–1956, 2. Auflage von 1996
  • philatelie
    • Ulrich Karrasch: 50 Jahre Notopfer Berlin. ab Nr. 264, Oktober 1998, S. 37 (Fortsetzungsartikel)
    • Ulrich Karrasch, Michael Hofmann: 50 Jahre Arbeitsgemeinschaft Notopfer- und Wohnungsbaumarken; Nr. 544 Oktober 2022; S. 33–35
  • Deutsche Briefmarken-Zeitung
    • Ausgabe Nr. 24/2008, S. 82 f.
    • Ausgabe Nr. 25/2013, S. 20–24
  • expertise Herausgeber: Deutsche Post AG, Ausgabe 2/2011, S. 4–7.

Einzelnachweise

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  1. Amtsblatt-Verfügung Nr. 142/1956
  2. Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (WiGBl.) S. 118.
  3. Vgl. § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
  4. Michel-Briefe-Katalog Deutschland 2005/06; S. 894.
  5. Michel-Briefe-Katalog Deutschland 2005/06; S. 891.
  6. Michel-Briefe-Katalog Deutschland 2005/06; S. 898.
  7. BGBl. 1949 S. 35.
  8. BGBl. I S. 88.
  9. Vollzugsordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 8. November 1948, WiGBl. S. 121 ff. und vom 16. August 1951 (BGBl. I S. 784).
  10. BGBl. 1952 I S. 129.
  11. Handwörterbuch des Postwesens; 2. Auflage; S. 456.
  12. 31. März 1956 - Ende der Notopfer-Marken Berlin: Soli für die Frontstadt, WDR: Stichtag vom 31. März 2011
  13. a b Handwörterbuch des Postwesens; 3. Auflage; S. 731.