Diskussion:Bundespräsident (Österreich)

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von M. Laudabilis in Abschnitt Parteimitgliedschaft
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Gilt eigentlich die Wahlpflicht noch? -- Qopep 21:39, 15. Apr 2004 (CEST)

So weit ich weiß nur noch in Tirol. Vorarlberg hat die Wahlpflicht beí den Bundespräsidentenwahlen abgeschafft. Theoretisch kann in Tirol eine Verwaltungsstrafe verhängt werden, ein solcher Fall liegt aber schon ca. 20 Jahren zurück. lg Gugganij 11:44, 16. Apr 2004 (CEST)
genaueres wurde bei Wahlpflicht ergänzt --ErhardRainer 21:23, 24. Apr 2004 (CEST)

Infobox

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  • Die Angaben in der Infobox sollten bearbeitet werden:

Schaffung des Amtes 1. Oktober 1920 (gegründet)

  • Das Amt wurde nicht "gegründet", sondern geschaffen.

10. November 1920 (In kraft getreten)

  • In Kraft treten

Stellung Staatsoberhaupt

  • In der Verfassung kommt die Definition Staatsoberhaupt nicht vor. Eine indirekte Definition enthält Art. 69 Abs. 1 B-VG:

Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.

Die Überschrift zu den Bestimmungen über den Bundespräsidenten lautet:

Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes A. Verwaltung 1. Bundespräsident

  • Vor der Verwaltung, also auch vor dem Bundespräsidenten, steht in der Verfassung die Gesetzgebung! Diese ist auch dem Bundespräsidenten und seinen obersten Verwaltungsgeschäften übergeordnet.
  • Der Bundesverfassung liegt es somit schon stilistisch fern, den Bundespräsidenten auf ein spezielles Podest zu stellen ...

-- Wolfgang J. Kraus (Diskussion) 20:56, 24. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Was ein Staatsoberhaupt ist, steht dort. Dass der Verfassungstext das Wort nicht definiert, ist irrelevant. Genauso, wie der Bundeskanzler auch Regierungschef ist, ohne dass das Wort im Verfassungstext vorkommt. --Taste1at (Diskussion) 21:42, 24. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Infobox 2

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Ich würde die bereits existierende Vorlage:Infobox Oberstes Organ (Österreich) diesem Tabellenkonstrukt vorziehen, selbiges gilt für die Artikel Bundeskanzler (Österreich) und Vizekanzler (Österreich). --BuschBohne 02:14, 10. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Auflösung des Nationalrates durch den Bundespräsidenten

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Im Text steht:

 Nach Art. 29 Abs 1 B-VG kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat auflösen, 
 allerdings nur einmal aus gleichem Anlass. 

Das ist meines Erachtens falsch. Der zitierte B-VG Abs. besagt:

 Artikel 29. (1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur 
 einmal aus dem gleichen Anlass verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen, 
 dass der neugewählte Nationalrat längstens am hundertsten Tag nach der Auflösung zusammentreten kann.

Das heißt, es bedarf dazu keines Antrages der Bundesregierung. Bitte durch Juristen prüfen und gegebenenfalls im Artikel korrigieren.

Gemäß Artikel 67 B-VG braucht jede Entschließung des Bundespräsideten einen Regierungsvorschlag, außer es wird explizit anders bestimmt, was hier aber nicht der Fall ist. --BuschBohne 00:07, 20. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Hierbei ist jedoch umstritten, was mit "verfassungsmäßig anders bestimmt" gemeint ist. Bei allen Rechten des Bundespräsidenten steht nämlich immer dabei, ob er einen Vorschlag/eine Gegenzeichnung der Bundesregierung braucht oder ob er sie nicht braucht. Da bei Artikel 29 jedoch nichts dabei steht, kann man es deuten wie man will, und es würde wahrscheinlich ein Fall für den Verfassungsgerichtshof. So klar ist es also nicht. --212.186.0.174 15:42, 30. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Ich gebe der IP hier recht, da ist nicht einmal etwas umstritten, siehe Art. 67 Abs. 1:
„Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.“
Es ergibt sich somit ganz klar, dass bei der Auflösung des NR durch den BP der Fall des "soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist" eintritt und er damit keine weder Vorschlag noch Zustimmung der BR u/o des BK bedarf. Anders würde auch Art. 29 Abs. 1 mit seiner Formulierung "er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügen" keinen Sinn ergeben. Damit soll ganz offensichtlich vorgebeugt werden, dass UHBP während seiner Amtszeit so lange und so oft den NR aus eigenem auflöst, bis ihm die Zusammensetzung genehm ist, meint --Elisabeth 16:12, 30. Mai 2019 (CEST)Beantworten

In Art. 29 B-VG befindet sich kein Hinweis auf einen Vorschlag der Bundesregierung, aber auch kein Hinweis darauf, dass dieser Vorschlag hier nicht erforderlich wäre. Art. 67 B-VG macht aber für Art. 29 keine Ausnahme vom Vorschlagsgebot und vom Gebot der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers. Da in Art. 29 von Vorschlagsfreiheit keine Rede ist, gilt Art. 67. Was aber für einen entscheidungsfreudigen Bundespräsidenten auch kein Problem wäre: Er ernennt einen neuen Bundeskanzler und läßt sich von diesem vorschlagen ... Und zwar so zügig, dass ein Nationalrat, der dagegen sein wollte, das Nachsehen hätte. --Wolfgang J. Kraus (Diskussion)

Parteimitgliedschaft

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Wüsste jemand mit sicherer Quelle, ob abgesehen von Van der Bellen auch andere Bundespräsidenten aufgrund ihrer Wahl ihre Parteimitgliedschaften aufgegeben/ruhend gestellt haben. Wäre finde ich eine Auflistung wert. Man muss ja eigentlich auch streng differenzieren zwischen nominierender Partei, unterstützender Partei und Parteimitgliedschaft.

Lg --M. Laudabilis (Diskussion) 15:56, 23. Mai 2023 (CEST)Beantworten