Kreis Gera-Land

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Basisdaten[1]
Bezirk der DDR Gera
Kreisstadt Gera
Fläche 470 km² (1989)
Einwohner 57.418 (1989)
Bevölkerungsdichte 122 Einwohner/km² (1989)
Kfz-Kennzeichen N (1953–1990)
NB, NC, ND, NE, NV, NW (1974–1990)
G (1991–1994)
Der Kreis Gera-Land im Bezirk Gera

Der Kreis Gera-Land war ein Landkreis im Bezirk Gera der DDR. Von 1990 bis 1994 bestand er als Landkreis Gera in Thüringen fort. Sein Gebiet liegt heute hauptsächlich im Landkreis Greiz in Thüringen. Der Sitz der Kreisverwaltung befand sich in Gera.

Der Kreis Gera-Land grenzte im Uhrzeigersinn im Norden beginnend an die Kreise Zeitz, Schmölln, Werdau, Greiz, Zeulenroda, Pößneck, Stadtroda und Eisenberg.

Den Stadtkreis Gera umschloss er vollständig.

Bildung des Landkreises Greiz und Eingemeindungen in die Stadt Gera im Jahr 1994

Der Landkreis Gera erhielt am 1. Juli 1950 einige Gemeinden des aufgelösten Landkreises Stadtroda. Im Gegenzug wurde die Gemeinde Wittchendorf an den Landkreis Greiz gegeben. Einige Gemeinden wurden außerdem in die kreisfreie Stadt Gera eingemeindet.

Der Kreis Gera entstand am 25. Juli 1952 aus den meisten Gemeinden des Landkreises Gera, einige wurden jedoch auch an die Kreise Schmölln, Zeulenroda, Pößneck und Werdau abgegeben. Er wurde dem Bezirk Gera zugeordnet.[2]

Am 4. Dezember 1952 kamen einige Gemeinden des Kreises Schmölln wieder zum Kreis Gera-Land sowie die Gemeinden Schwarzbach des Kreises Pößneck und Forstwolfersdorf des Kreises Zeulenroda. Am 1. Juli 1958 kamen einige Gemeinden des Kreises Werdau an Gera-Land. Die Gemeinde Friedmannsdorf aus dem Kreis Greiz kam am 1. Juni 1968 zum Kreis Gera-Land.

Am 6. Mai 1990 wurden aus der Gemeinde Rückersdorf die Ortsteile Paitzdorf und Mennsdorf ausgegliedert und die neue Gemeinde Paitzdorf gegründet.

Am 17. Mai 1990 wurde der Kreis Gera-Land in Landkreis Gera umbenannt.[3] Mit der Wiedererrichtung der Länder auf dem Gebiet der DDR im Jahre 1990 wurden die Bezirke aufgelöst. Der Landkreis Gera wurde dem Land Thüringen (ab 1994 Freistaat Thüringen) zugeordnet.

Mit der Kreisgebietsreform, die am 1. Juli 1994 in Kraft trat, wurde der Landkreis Gera aufgelöst. Die Gemeinden Aga, Cretzschwitz, Falka, Hain, Hermsdorf, Roben, Röpsen, Söllmnitz, Thränitz, Trebnitz und Weißig sowie der Ortsteil Naulitz der Stadt Ronneburg wurden in die Stadt Gera eingemeindet. Die restlichen Gemeinden des Landkreises kamen zum Landkreis Greiz. Vorweg ging eine Diskussion, wonach die nordöstlichen Gemeinden des Kreises Gera, allen voran Ronneburg, in den Landkreis Altenburger Land wechseln wollten.

Städte und Gemeinden

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Dem Kreis Gera-Land gehörten die folgenden Städte und Gemeinden an:

Städte

Gemeinden

Kfz-Kennzeichen

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Den Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme der Motorräder) und Anhängern wurden von etwa 1974 bis Ende 1990 dreibuchstabige Unterscheidungszeichen, die mit den Buchstabenpaaren NB, NC, ND, NE, NV und NW begannen, zugewiesen.[5] Die letzte für Motorräder genutzte Kennzeichenserie war NZ 05-01 bis NZ 30-00.[6]

Anfang 1991 erhielten der Landkreis und die kreisfreie Stadt Gera das Unterscheidungszeichen G. Es wurde im Landkreis bis zum 30. Juni 1994 ausgegeben.

Einzelnachweise

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  1. Statistische Jahrbücher der Deutschen Demokratischen Republik. In: DigiZeitschriften. Abgerufen am 6. Oktober 2009.
  2. Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Gemeinden 1994 und ihre Veränderungen seit 01.01.1948 in den neuen Ländern. Metzler-Poeschel, Stuttgart 1995, ISBN 3-8246-0321-7.
  3. Durch Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990, im Gesetzblatt der DDR 1990, Band I, S. 255, Online (PDF).
  4. Gemeindeveränderung in der BRD auf der Seite des statistischen Bundesamtes (Memento vom 19. Januar 2016 im Internet Archive)
  5. Andreas Herzfeld: Die Geschichte der deutschen Kennzeichen. 4. Auflage. Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde e. V., Berlin 2010, ISBN 978-3-935131-11-7, S. 302.
  6. Andreas Herzfeld: Die Geschichte der deutschen Kennzeichen. 4. Auflage. Deutsche Gesellschaft für Flaggenkunde e. V., Berlin 2010, ISBN 978-3-935131-11-7, S. 514.
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