Mobilitätsgarantie

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Mobilitätsgarantie ist ein Begriff aus dem Leistungsstörungsrecht und bedeutet die Übernahme der Haftung für die Schlechterfüllung eines Vertrags mit Bezug zu einem Beförderungsmittel, beispielsweise eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug oder eines Beförderungsvertrags.

Sie garantiert dem Autokäufer oder Fahrgast bei Ausfall seines Verkehrsmittels beispielsweise, ein alternatives Verkehrsmittel zu nutzen.

Automobilverkehr

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Automobilhersteller oder Händler können beim Kauf eines Neuwagens eine Mobilitätsgarantie anbieten, die entweder kostenlos ist oder erworben werden muss (sofern nicht bereits durch die Gewährleistung abgedeckt, in der EU und der Schweiz 2 Jahre). Sie kann Pannenhilfe, kostenlose Reparaturen (nach Ablauf der Garantie) oder andere Dienstleistungen umfassen.[1] Der Leistungsumfang variiert je nach Hersteller oder Anbieter.

Zur Situation in Deutschland siehe Mobilitätsgarantie (Deutschland)#Automobilverkehr.

Öffentlicher Verkehr

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Europäische Union

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Zu den Sektormaßnahmen im Rahmen der europäischen Verbraucherschutzes gehört auch die Durchsetzung von Verbraucherrechten durch Verbraucherschutzbehörden und in außergerichtlichen Verfahren.[2]

Mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über Fahr- und Fluggastrechte soll ein einheitliches Mindestniveau für den Schutz der Interessen der Fahr- bzw. Fluggäste aller Verkehrsträger sichergestellt werden, um die Mobilität und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu fördern.[3]

Aufbauend auf den Rechten, die zunächst den Fluggästen eingeräumt worden waren,[4][5] hat die Europäische Kommission entsprechende Regelungen in anderen Bereichen des Personenverkehrs wie dem Schienenverkehr erarbeitet, die sich insbesondere an Personen mit eingeschränkter Mobilität richten.[6]

Hinzugekommen ist im Jahr 2010 die Regelung der Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr.[7][8]

Fahrgastrechte bei Eisenbahnunternehmen

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In Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 wurde seit dem 3. Dezember 2009 für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich die Haftung der Eisenbahnunternehmen gegenüber den Fahrgästen bei Verspätungen, verpassten Anschlüssen und Zugausfällen im innerstaatlichen und im grenzüberschreitenden Verkehr geregelt.[9] Zum 7. Juni 2023 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 durch die Verordnung (EU) 2021/782 abgelöst.[10]

Die Fahrgäste können bei einer nach dem Kauf der Fahrkarte eintretenden Verspätung der Abfahrt oder Ankunft von mehr als 60 Minuten insbesondere eine Fahrpreiserstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung beanspruchen, außerdem kostenlose Hilfeleistungen wie die Unterrichtung über die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit, Mahlzeiten und Erfrischungen während der Wartezeit, notfalls die Unterbringung in einem Hotel sowie eine alternative Beförderung.

Anhang I Titel IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 regelte, ob überhaupt und wenn ja, inwieweit der Beförderer haftet. Der Beförderer ist insbesondere von der Haftung frei, wenn er den Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis nicht zu vertreten hat. Ein Haftungsausschluss bei höherer Gewalt war nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Bahnverkehr jedoch unzulässig.[11][12] Seitdem die Verordnung (EU) 2021/782 gilt, sind Eisenbahnunternehmen jedoch nicht mehr dazu verpflichtet, Entschädigungen bei bestimmten außergewöhnlichen Umständen zu zahlen.

Beförderung von Menschen mit Behinderung

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Kapitel V (Art. 19–25 der VO (EG) Nr. 1371/2007) betrifft den Beförderungsanspruch von Personen mit Behinderung und von Personen mit eingeschränkter Mobilität. Geregelt sind der barrierefreie Zugang zur Beförderung durch Anspruch auf eine Fahrkarte ohne Aufpreis, die kostenlose Hilfeleistung an Bahnhöfen bei Abfahrt, Umsteigen oder Ankunft sowie im Zug während des Ein- und Aussteigens.

Einzelnachweise

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  1. vgl. beispielsweise Oberlandesgericht München, Urteil vom 12. Januar 2022 – 7 U 946/21
  2. Mariusz Maciejewski, Christina Ratcliff: Verbraucherpolitik: Grundsätze und Instrumente Website des Europäischen Parlaments, Mai 2019
  3. Esteban Coito: Fahr- und Fluggastrechte Website des Europäischen Parlaments, April 2019
  4. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 46, 17. Februar 2004.
  5. Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. L, Nr. 204, 26. Juli 2006, S. 1.
  6. Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007–2013). Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, Brüssel, 13. März 2007, KOM(2007) 99 endgültig, S. 14.
  7. Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 334, 17. Dezember 2010, S. 1.
  8. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr. Abgerufen am 6. Februar 2020.
  9. Art. 16–18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 315, 3. Dezember 2007, S. 14.
  10. Verordnung (EU) 2021/782
  11. EuGH, Urteil vom 26. September 2013 – C-509/11
  12. Bahn muss für Verspätungen bei höherer Gewalt zahlen. In: Süddeutsche Zeitung. 26. September 2013.