Sozialkosten

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Als Sozialkosten (oder Sozialaufwand, soziale Abgaben, soziale Leistungen) werden in der Betriebswirtschaftslehre und im Rechnungswesen Kosten bezeichnet, die der Arbeitgeber aus sozialen Gründen als betriebliche Sozialleistungen trägt.

Die Sozialkosten sind Bestandteil der Personalkosten und werden in der Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens im Rahmen des Gesamtkostenverfahrens gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB als „soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung“ ausgewiesen.[1] Beim Umsatzkostenverfahren ist die Position nicht vorgesehen (§ 275 Abs. 3 HGB), entsprechende Angaben sind im Anhang zu machen (§ 285 Nr. 8b HGB).

Generell wird unterschieden zwischen gesetzlichen, tarifvertraglichen und freiwilligen Sozialkosten:[2]

Beruht die Leistung auf Gesetz oder Tarifvertrag, handelt es sich um gesetzliche Sozialkosten. Sind die Leistungen in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt, wird von freiwilligen Sozialkosten gesprochen.

Handelsrechtlich werden die im Abzugsverfahren einbehaltene Lohnsteuer und die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht als Sozialkosten eingestuft, sondern unter § 275 Abs. 2 Nr. 6a HGB als „Löhne und Gehälter“ verbucht. Freiwillige Sozialleistungen sind „sonstige betriebliche Aufwendungen“ nach § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB.

Wirtschaftliche Aspekte

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Sozialkosten sind ein wesentlicher Faktor der betrieblichen Personalpolitik[5] und tragen zur Arbeitsmotivation der Mitarbeiter bei. Die Sozialkosten sind zusammen mit den Lohnnebenkosten Bestandteil der gesamten Personalkosten. Es handelt sich um Arbeitskosten, die entweder durch Gesetze vorgeschrieben, durch einen Tarifvertrag vereinbart oder freiwillig gezahlt werden. Sozialkosten sind die über die Bruttolöhne und -gehälter hinausgehenden Kosten, die für gesetzliche, tarifliche oder freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers anfallen.[6] Sie sind Bestandteil der Arbeitskosten, konkret handelt es sich bei Sozialkosten um Lohnnebenkosten.

Alle zwecks Altersversorgung vorkommenden Gestaltungsformen gehören zu den Sozialkosten, nämlich Versicherungsprämien für Lebensversicherungen zu Gunsten der Arbeitnehmer, Zahlungen an Pensions- oder Unterstützungskassen oder andere betriebliche Altersversorgung.[7]

Sozialkosten dürfen nicht mit sozialen Kosten verwechselt werden. Dabei handelt es sich um Kosten aus negativen externen Effekten (wie etwa Luftverschmutzung), die vom Verursacher nicht geldlich abgegolten werden, sondern von der Allgemeinheit oder dem Staat übernommen werden müssen[8] oder überhaupt nicht kostenmäßig erfasst werden (etwa Waldsterben).

Einzelnachweise

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  1. Wolfgang Lück, soziale Abgaben, in: Wolfgang Lück (Hrsg.), Lexikon der Rechnungslegung und Abschlussprüfung, 1998, S. 731
  2. Dirk Piekenbrock, Gabler Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2010, S. 404
  3. Stefan.Scholz/Clemens Schramm/Kristin Wellner/Marcus Hackel/Regina Zeitner/Anne Hackel, Architekturpraxis Bauökonomie, 2020, S. 162
  4. Matthias Grünstäudl, Praxishandbuch Kostenrechnung, 2013, S. 91
  5. Gerald Pilz, Vergütung von Führungskräften und Vermögensaufbau, 2008, S. 9 f.
  6. Matthias Grünstäudl, Praxishandbuch Kostenrechnung, 2013, S. 91
  7. Lothar Hans, Planung und Plankostenrechnung in Betrieben mit Selbstkostenpreis-Erzeugnissen, 1984, S. 107
  8. Helmut Sellien/Reinhold Sellien, Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 5, 1980, S. 1249